Die Kfz-Versicherung ist eine Pflichtversicherung
Wir geben Ihnen daher nur allgemeine Hinweise rund
um Ihr KFZ. Die Entscheidung ob Sie Ihr Auto Voll- oder Teilkasko versichern, treffen Sie bitte selbst.
Die volgenden Online KFZ Versicherungs -Vergleichsrechner, helfen
Inen den günstigen Versicherer zu ermitteln
:
Wir helfen Ihnen auch gerne weiter in Fragen
zum Kaufvertrag beim Autokauf
Bitte füllen Sie den Kaufvertrag vollständig aus. Damit schaffen Sie für sich
und Ihren Vertragspartner Rechtssicherheit und vermeiden unliebsame
Überraschungen bei der Vertragsabwicklung. Dies gilt in besonderem Maße für die
versicherungsrechtlichen Erklärungen. Vertragsvordrucke erhalten Sie z. B. von
Automobilclubs und von vielen Versicherer.
Besondere Hinweise für den Käufer
- Im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere möglicher Verkehrsopfer, hat
der Gesetzgeber festgelegt, dass der Versicherungsschutz des von Ihnen gekauften
Fahrzeugs zunächst auf Sie übergeht - allerdings nur insoweit, wie er zugunsten
des bisherigen Eigentümers bestanden hat.
- Bitte sorgen Sie dafür, dass durch eine entsprechende Erklärungen im
Kaufvertrag dieser Schwebezustand schnellstmöglich beendet wird:
- Sollte der bisherige Versicherungsvertrag bereits durch den Verkäufer
gekündigt worden sein, müssen Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine neue
Doppelkarte (Versicherungsbestätigung) bei der Zulassungsstelle
hinterlegen.
- Besteht der Versicherungsvertrag noch, können Sie ihn übernehmen oder einen
neuen Vertrag abschließen. In jedem Fall sollten Sie den bisherigen Versicherer
unverzüglich von ihrem Vorhaben in Kenntnis setzen.
- Der Schadenfreiheitsrabatt, andere auf den Halter bezogene Tarifmerkmale und
die Insassenunfallversicherung können nicht übernommen werden.
- Besonders wichtig ist, dass Sie die Zulassungsstelle vom Kauf informieren.
Diese Meldepflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und führt, wenn Sie ihr nicht
nachkommen, zu einem Bußgeld - schlimmstenfalls sogar zur Zwangsstillegung des
Fahrzeugs.
Besondere Hinweise für den
Verkäufer
- Bei Verkauf an eine Ihnen unbekannte Person sollten Sie deren Personalien
anhand von Ausweispapieren überprüfen. Ein redlicher Käufer wird für diese Bitte
sicher Verständnis haben.
- Bei unbarer Zahlung sollten Sie den Fahrzeugbrief erst dann aushändigen,
wenn Ihnen der Kaufpreis vollständig zur Verfügung steht.
- Benachrichtigen Sie bitte unverzüglich Ihre Kfz-Zulassungsstelle vom
Verkauf, da Ihre Kfz-Steuerpflicht erst mit dieser Mitteilung endet.
- Benachrichtigen Sie auch Ihren Versicherer schnellstmöglich über den
Verkauf, am einfachsten durch Übersendung einer Kopie des
Kaufvertrages.
- Sollte der genaue Verkaufstermin schon vorab feststehen, dann können Sie den
Versicherungsvertrag kündigen - am besten zu einem Termin, der ca. eine Woche
nach dem beabsichtigten Verkaufstag liegt (so viel Zeit sollten Sie dem Käufer
schon geben, damit er das Fahrzeug auf sich ummelden kann). Die Versicherer sind
bereit, diese außerordentliche Kündigung zu akzeptieren.
- Anderenfalls sollten Sie darauf bestehen, dass sich der Käufer eindeutig zum
Schicksal des Versicherungsvertrages erklärt:
- entweder: Umschreibung des Versicherungsvertrages auf seinen
Namen
- oder: Kündigung des Versicherungsvertrages mit Frist von längstens einer
Woche nach dem Verkauf
Nur dann sind Sie von Ihren Vertragspflichten entbunden und verhindern, dass
ein eventuell vom Käufer verursachter Schaden Ihren Schadenfreiheitsrabatt
belastet.
- Sollten Sie sich nach dem Verkauf ein anderes Fahrzeug zulegen wollen,
benötigen Sie für dessen Zulassung/Ummeldung eine Doppelkarte
(Versicherungsbestätigung).
Zentralruf der Autoversicherer: 0180 -
25026
Der Zentralruf der Autoversicherer ist seit dem 1.1.1997 zum Ortstarif 24
Stunden am Tag günstiger und schneller erreichbar. Er ermittelt nach
Verkehrsunfällen für den Geschädigten den Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherer
des Unfallverursachers. Dies wird nunmehr zentral von Hamburg aus vorgenommen -
der Geschädigte hat aber für diesen Service nur die Kosten einer Einheit zu
tragen. Neu ist nunmehr auch, dass in den meisten Fällen sofort Auskunft über die
Versicherung des Unfallgegners gegeben werden kann. Ferner kann dann direkt
Kontakt mit dem Versicherer hergestellt werden. Dadurch haben Sie rasch einen
kompetenten Ansprechpartner am Ende der Leitung, der Ihren Schaden aufnehmen und
Sie über das weitere Vorgehen informieren kann.
Wenn Sie mit Ihrem Auto ins Ausland fahren
- Die meisten westeuropäischen Staaten sind zwischenzeitlich Mitglieder des
multilateralen Garantieabkommens. In diesen Staaten wird das KFZ-Kennzeichen in
Verbindung mit dem vorgeschriebenen D-Schild an Ihrem Fahrzeug als ausreichender
Versicherungsnachweis anerkannt. Es ist aus diesem Grund wichtig, Ihr Fahrzeug
vor Antritt einer Auslandsreise mit einem solchen ordnungsgemäßen D-Schild zu
versehen. Diese Regelung gilt für: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien und
Ungarn.
- Auch wenn Ihre Reise in solche Länder führt, die eine Mitnahme der grünen
Versicherungskarte nicht mehr zwingend vorschreiben, empfehlen wir dennoch, die
grüne Versicherungskarte als wichtigen Nachweis für bestehenden
Versicherungsschutz mitzunehmen. Insbesondere wenn sich tatsächlich ein
Schadensfall ereignen sollte, wird hierdurch die Abwicklung mit den inländischen
Behörden meist erheblich erleichtert.
- Die grüne Karte erhalten Sie auf Anforderung kostenlos bei Ihrem
Versicherer.
- Als Erstmaßnahmen nach einem Autounfall im Ausland empfehlen wir:
- soweit möglich, Polizei einschalten,
- ansonsten zusammen mit dem Unfallgegner internationalen Unfallbericht (bei
Versicherern und Automobilclubs erhältlich) ausfüllen,
- möglichst Fotos vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen aus mehreren
Perspektiven fertigen,
- möglichst Adressen von unabhängigen Zeugen festhalten,
- möglichst keine eigenen Äußerungen zur Schuldfrage vorab tätigen.
Neue gesetzliche Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Ab 1. Juli 1997 gelten folgende Mindestsummen:
Personenschäden: 5 Mio. DM pro Person, max. 15 Mio. DM (ab 3 Personen)
Sachschäden: 1 Mio. DM.
Reine Vermögensschäden: 100 000,-- DM.
Für Omnibusse erhöhen sich die Summen ab dem
10. - 80. Platz um je 10 000,-- DM / 5 000.-- DM und 1 000,-- DM
für Personen- / Sach- / und Vermögensschäden. Ab dem
81. Platz betragen die Erhöhungen
50 000,-- DM / 2 000,-- DM und 500.-- DM.
Bestehende Versicherungsverträge, deren Summen nicht
mehr ausreichten, wurden umgestellt.
Kündigung der Kraftfahrtversicherung
Im Herbst häufen sich Inserate von Versicherern, die den Haltern von
Kraftfahrzeugen das Kündigen ihrer Kraftfahrtversicherung spätestens zum 30. 11.
empfehlen. Was steckt
dahinter? Im Bereich der Kraftfahrtversicherung herrscht seit einigen Jahren ein
Wettbewerb, der vor allem über den Preis ausgetragen wird. Besonders sogenannte
Direktversicherer, die ohne Außendienst arbeiten, machen den traditionellen
Unternehmen gehörig Konkurrenz. Sie fordern die Fahrzeughalter nicht selten in
Anzeigen zur Kündigung ihrer Versicherungsverträge spätestens zum 30. 11. auf.
Damit soll ein Wechsel zum eventuell günstigeren Versicherer ermöglicht werden.
Dabei wird berücksichtigt, daß der Beginn der meisten Verträge, die in der
Kraftfahrtversicherung eine Laufzeit von einem Jahr haben, der 01. 01. eines
Jahres ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Kündigung spätestens einen Monat
vor Ablauf beim Versicherer eingegangen sein, damit sich der Vertrag nicht
automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. In den meisten Fällen ist der
Stichtag für die Kündigung daher der 30. 11., 24.00 Uhr. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen; wenn die Zeit knapp ist, reicht auch ein Fax. Es ist empfehlenswert, insbesondere bei Kündigung per Fax, sich den Eingang
der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen, da der Sendebericht nicht als
Beweis hinreicht, dass das Fax bei der Gesellschaft ankam. Wer ganz sicher gehen
will, schickt die Kündigung per "Einschreiben mit Rückschein".
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