Kfz-Lexikon
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Kfz-Schadensmeldung

Die Kfz-Versicherung ist eine Pflichtversicherung

Wir geben Ihnen daher nur allgemeine Hinweise rund um Ihr KFZ. Die Entscheidung ob Sie Ihr Auto Voll- oder Teilkasko versichern, treffen Sie bitte selbst. Die volgenden Online KFZ Versicherungs -Vergleichsrechner, helfen Inen den günstigen Versicherer zu ermitteln :

 

Wir helfen Ihnen auch gerne weiter in Fragen zum Kaufvertrag beim Autokauf

Bitte füllen Sie den Kaufvertrag vollständig aus. Damit schaffen Sie für sich und Ihren Vertragspartner Rechtssicherheit und vermeiden unliebsame Überraschungen bei der Vertragsabwicklung. Dies gilt in besonderem Maße für die versicherungsrechtlichen Erklärungen. Vertragsvordrucke erhalten Sie z. B. von Automobilclubs und von vielen Versicherer.

Besondere Hinweise für den Käufer

  1. Im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere möglicher Verkehrsopfer, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Versicherungsschutz des von Ihnen gekauften Fahrzeugs zunächst auf Sie übergeht - allerdings nur insoweit, wie er zugunsten des bisherigen Eigentümers bestanden hat.
  2. Bitte sorgen Sie dafür, dass durch eine entsprechende Erklärungen im Kaufvertrag dieser Schwebezustand schnellstmöglich beendet wird:
    • Sollte der bisherige Versicherungsvertrag bereits durch den Verkäufer gekündigt worden sein, müssen Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine neue Doppelkarte (Versicherungsbestätigung) bei der Zulassungsstelle hinterlegen.
    • Besteht der Versicherungsvertrag noch, können Sie ihn übernehmen oder einen neuen Vertrag abschließen. In jedem Fall sollten Sie den bisherigen Versicherer unverzüglich von ihrem Vorhaben in Kenntnis setzen.
    • Der Schadenfreiheitsrabatt, andere auf den Halter bezogene Tarifmerkmale und die Insassenunfallversicherung können nicht übernommen werden.
  1. Besonders wichtig ist, dass Sie die Zulassungsstelle vom Kauf informieren. Diese Meldepflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und führt, wenn Sie ihr nicht nachkommen, zu einem Bußgeld - schlimmstenfalls sogar zur Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Besondere Hinweise für den Verkäufer

  1. Bei Verkauf an eine Ihnen unbekannte Person sollten Sie deren Personalien anhand von Ausweispapieren überprüfen. Ein redlicher Käufer wird für diese Bitte sicher Verständnis haben.
  2. Bei unbarer Zahlung sollten Sie den Fahrzeugbrief erst dann aushändigen, wenn Ihnen der Kaufpreis vollständig zur Verfügung steht.
  3. Benachrichtigen Sie bitte unverzüglich Ihre Kfz-Zulassungsstelle vom Verkauf, da Ihre Kfz-Steuerpflicht erst mit dieser Mitteilung endet.
  4. Benachrichtigen Sie auch Ihren Versicherer schnellstmöglich über den Verkauf, am einfachsten durch Übersendung einer Kopie des Kaufvertrages.
    • Sollte der genaue Verkaufstermin schon vorab feststehen, dann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen - am besten zu einem Termin, der ca. eine Woche nach dem beabsichtigten Verkaufstag liegt (so viel Zeit sollten Sie dem Käufer schon geben, damit er das Fahrzeug auf sich ummelden kann). Die Versicherer sind bereit, diese außerordentliche Kündigung zu akzeptieren.
    • Anderenfalls sollten Sie darauf bestehen, dass sich der Käufer eindeutig zum Schicksal des Versicherungsvertrages erklärt:
      • entweder: Umschreibung des Versicherungsvertrages auf seinen Namen
      • oder: Kündigung des Versicherungsvertrages mit Frist von längstens einer Woche nach dem Verkauf

    Nur dann sind Sie von Ihren Vertragspflichten entbunden und verhindern, dass ein eventuell vom Käufer verursachter Schaden Ihren Schadenfreiheitsrabatt belastet.

  1. Sollten Sie sich nach dem Verkauf ein anderes Fahrzeug zulegen wollen, benötigen Sie für dessen Zulassung/Ummeldung eine Doppelkarte (Versicherungsbestätigung).

Zentralruf der Autoversicherer: 0180 - 25026

Der Zentralruf der Autoversicherer ist seit dem 1.1.1997 zum Ortstarif 24 Stunden am Tag günstiger und schneller erreichbar. Er ermittelt nach Verkehrsunfällen für den Geschädigten den Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Dies wird nunmehr zentral von Hamburg aus vorgenommen - der Geschädigte hat aber für diesen Service nur die Kosten einer Einheit zu tragen. Neu ist nunmehr auch, dass in den meisten Fällen sofort Auskunft über die Versicherung des Unfallgegners gegeben werden kann. Ferner kann dann direkt Kontakt mit dem Versicherer hergestellt werden. Dadurch haben Sie rasch einen kompetenten Ansprechpartner am Ende der Leitung, der Ihren Schaden aufnehmen und Sie über das weitere Vorgehen informieren kann.

Wenn Sie mit Ihrem Auto ins Ausland fahren

  • Die meisten westeuropäischen Staaten sind zwischenzeitlich Mitglieder des multilateralen Garantieabkommens. In diesen Staaten wird das KFZ-Kennzeichen in Verbindung mit dem vorgeschriebenen D-Schild an Ihrem Fahrzeug als ausreichender Versicherungsnachweis anerkannt. Es ist aus diesem Grund wichtig, Ihr Fahrzeug vor Antritt einer Auslandsreise mit einem solchen ordnungsgemäßen D-Schild zu versehen. Diese Regelung gilt für: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.
  • Auch wenn Ihre Reise in solche Länder führt, die eine Mitnahme der grünen Versicherungskarte nicht mehr zwingend vorschreiben, empfehlen wir dennoch, die grüne Versicherungskarte als wichtigen Nachweis für bestehenden Versicherungsschutz mitzunehmen. Insbesondere wenn sich tatsächlich ein Schadensfall ereignen sollte, wird hierdurch die Abwicklung mit den inländischen Behörden meist erheblich erleichtert.
  • Die grüne Karte erhalten Sie auf Anforderung kostenlos bei Ihrem Versicherer.
  • Als Erstmaßnahmen nach einem Autounfall im Ausland empfehlen wir:
    • soweit möglich, Polizei einschalten,
    • ansonsten zusammen mit dem Unfallgegner internationalen Unfallbericht (bei Versicherern und Automobilclubs erhältlich) ausfüllen,
    • möglichst Fotos vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen aus mehreren Perspektiven fertigen,
    • möglichst Adressen von unabhängigen Zeugen festhalten,
    • möglichst keine eigenen Äußerungen zur Schuldfrage vorab tätigen.

Neue gesetzliche Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Ab 1. Juli 1997 gelten folgende Mindestsummen: Personenschäden: 5 Mio. DM pro Person, max. 15 Mio. DM (ab 3 Personen)  Sachschäden: 1 Mio. DM. Reine Vermögensschäden: 100 000,-- DM. Für Omnibusse erhöhen sich die Summen ab dem  10. -  80. Platz um je 10 000,--  DM / 5 000.-- DM und 1 000,-- DM  für Personen- / Sach- / und Vermögensschäden. Ab dem  81. Platz betragen die Erhöhungen  50 000,-- DM / 2 000,-- DM und 500.-- DM. Bestehende Versicherungsverträge, deren Summen nicht  mehr ausreichten, wurden umgestellt.

Kündigung der Kraftfahrtversicherung

Im Herbst häufen sich Inserate von Versicherern, die den Haltern von Kraftfahrzeugen das Kündigen ihrer Kraftfahrtversicherung spätestens zum 30. 11. empfehlen. Was steckt dahinter?
Im Bereich der Kraftfahrtversicherung herrscht seit einigen Jahren ein Wettbewerb, der vor allem über den Preis ausgetragen wird. Besonders sogenannte Direktversicherer, die ohne Außendienst arbeiten, machen den traditionellen Unternehmen gehörig Konkurrenz. Sie fordern die Fahrzeughalter nicht selten in Anzeigen zur Kündigung ihrer Versicherungsverträge spätestens zum 30. 11. auf. Damit soll ein Wechsel zum eventuell günstigeren Versicherer ermöglicht werden. Dabei wird berücksichtigt, daß der Beginn der meisten Verträge, die in der Kraftfahrtversicherung eine Laufzeit von einem Jahr haben, der 01. 01. eines Jahres ist.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf beim Versicherer eingegangen sein, damit sich der Vertrag nicht automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. In den meisten Fällen ist der Stichtag für die Kündigung daher der 30. 11., 24.00 Uhr. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; wenn die Zeit knapp ist, reicht auch ein Fax.
Es ist empfehlenswert, insbesondere bei Kündigung per Fax, sich den Eingang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen, da der Sendebericht nicht als Beweis hinreicht, dass das Fax bei der Gesellschaft ankam. Wer ganz sicher gehen will, schickt die Kündigung per "Einschreiben mit Rückschein".